Feiertagsgesetz
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter der nachstehenden Tage entsprechen, der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, Wettautomaten, Geldspielautomaten in Gaststätten, sind verboten am:
- Aschermittwoch von 02:00 - 24:00 Uhr
- Gründonnerstag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Karfreitag von 0:00 - 24:00 Uhr
Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten. - Karsamstag von 0:00 - 24:00 Uhr
Hinweis: Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen Gründonnerstag ab 02:00 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24:00 Uhr. - Allerheiligen von 02:00 bis 24:00
- Volkstrauertag von 02:00 bis 24:00 Uhr
- Totensonntag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Buß- und Bettag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.
- Heiliger Abend von 14:00 - 24:00 Uhr
Für bestimmte Veranstaltungen sind an einigen der geschützten
Tage Ausnahmegenehmigungen möglich. Setzen Sie sich diesbezüglich
mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.
An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten,
daß öffentliche Vergnügungsveranstaltungen generell vor
11:00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.