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Feiertagsgesetz

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter der nachstehenden Tage entsprechen, der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, Wettautomaten, Geldspielautomaten in Gaststätten, sind verboten am:

  • Aschermittwoch von 02:00 - 24:00 Uhr
  • Gründonnerstag von 02:00 - 24:00 Uhr
  • Karfreitag von 0:00 - 24:00 Uhr
    Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.
  • Karsamstag von 0:00 - 24:00 Uhr
    Hinweis: Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen Gründonnerstag ab 02:00 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24:00 Uhr.
  • Allerheiligen von 02:00 bis 24:00
  • Volkstrauertag von 02:00 bis 24:00 Uhr
  • Totensonntag von 02:00 - 24:00 Uhr
  • Buß- und Bettag von 02:00 - 24:00 Uhr
  • Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.
  • Heiliger Abend von 14:00 - 24:00 Uhr

Für bestimmte Veranstaltungen sind an einigen der geschützten Tage Ausnahmegenehmigungen möglich. Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.

An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, daß öffentliche Vergnügungsveranstaltungen generell vor 11:00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.